38 - Andere Leistungsanbieter
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Mit dem BTHG wurden neue Optionen geschaffen, um mehr Menschen mit Behinderung eine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Hierzu wurde am 1. Januar 2018, durch die Einführung der anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX), eine Alternative zur WfbM unterbreitet.
Sie bieten Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) vollständig oder teilweise, in Form von Leistungsmodulen an.
Sie sind somit keine Arbeitgeber, sondern „Anbieter beruflicher Bildung oder Beschäftigung“ wie die WfbM.
Durch die Alternative zur WfbM wird das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderung (§ 62 SGB IX) bezüglich der Art und des Ortes ihrer Beschäftigung gestärkt.
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